Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, wurde von der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern diszipliniert, weil er auf der Internetseite einer Stiftung, deren Stiftungsrat er ist, unsachliche Kritik an Behörden, Parteien, Anwaltskollegen und Richtern geäußert hatte. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte die Disziplinarstrafe und die Weisung, bestimmte Namen von der Internetseite zu entfernen. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, die Entscheide aufzuheben.

Die Beteiligten sind der Beschwerdeführer, [X.] , und die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern. Das Verfahren begann am 27. August 2010 und endete am 24. Mai 2011.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und kam zu folgendem Ergebnis:

Die Vorinstanz hat die Unabhängigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz nicht verletzt. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Unabhängigkeit des Obergerichts und die Befangenheit der Richter sind unbegründet.

Die Disziplinarstrafe wegen Verletzung von Berufsregeln ist nicht verjährt. Die Aufsichtsbehörde hatte erst am 15. November 2006 Kenntnis von den…