Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, A. und [B.X.] , veräusserten am 27. Dezember 2001 eine 3 1/2- und eine 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung sowie zwei Doppelautoeinstellplätze in Nuolen (SZ) zum Preis von insgesamt Fr. 1'300'000.--. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der Hypothekarschulden von Fr. 700'000.-- bei der Schwyzer Kantonalbank sowie durch die Einräumung eines Wohnrechtes an den beiden veräusserten Stockwerkeinheiten und eines Nutzungsrechtes an den Doppelautoeinstellplätzen im Anrechnungswert von Fr. 600'000.-- zu Gunsten von A. und [B.X.] getilgt.

Am 18. November 2003 wurden A. und [B.X.] von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für die Kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2002 definitiv eingeschätzt. Gegenüber der Selbstdeklaration wurde u.a. eine Aufrechnung für Wohnrecht/Nutzniessung im Betrag von Fr. 24'968.-- vorgenommen.

Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz bezüglich der genannten Aufrechnung mit Entscheid vom 8. Juni 2009 ab. Die Beschwerdeführer beschwerten sich gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde insoweit gutgeheissen hat, als es die Gebäudeversicherungskosten zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuliess und die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung der Versicherungskosten und zur anschliessenden Neufestlegung des steuerbaren Einkommens zurückwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eingabe das Rechtsmittel nicht bezeichnet, jedoch ausgeführt, sie erheben "ebenfalls Verfassungsklage". Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), beide in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 57 bzw. 58 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.

Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach damit befasst, welche steuerlichen Konsequenzen verbunden sind mit einer Grundstückübertragung unter gleichzeitiger Begründung eines Nutzungsrechts auf dem übertragenen Grundstück zu Gunsten des Veräusserers. Es hat dabei in konstanter Rechtsprechung festgestellt, bei der Übereignung einer Liegenschaft unter gleichzeitiger Begründung eines…