Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.X.] und [B.X.] , wurden für die Steuerperiode 2006 bei der direkten Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'551'100.-- und bei der Staats- und Gemeindesteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'546'000.-- veranlagt. Die Eheleute [X.] hatten in den Jahren 2004 bis 2006 Optionen der [Y.] Maschinen AG erworben, die zum Kauf von Namenaktien der Muttergesellschaft berechtigten.

Das kantonale Steueramt Zürich rechnete für die Steuerperiode 2006 [A.X.] aus der Zuteilung der Optionen geldwerte Vorteile im Jahr 2006 von Fr. 1'318'724.-- auf. Die Beschwerdeführer beantragten, diese Beträge vom steuerbaren Einkommen auszunehmen, da sie bereits in den Jahren 2004 und 2005 deklariert und steuerlich erfasst worden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Bundesrecht und beantragen, der Eingabe die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht entschied, dass die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen zu einem Vorzugspreis zu den steuerbaren Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört. Die Besteuerung dieser Einkünfte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausübung der Optionen. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die Einkünfte aus den Optionszuteilungen 2004, 2005 und 2006 im effektiven Realisationszeitpunkt 2006 besteuert werden.

Die Beschwerdeführer…