Sachverhalt
Die [A. GmbH] (Beschwerdeführerin) und die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) waren an einer einfachen Gesellschaft, dem "Baukonsortium [E.] ", beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhob Klage gegen die Beschwerdegegnerin, die als Liquidatorin der einfachen Gesellschaft eingesetzt worden war, und beantragte, diese zu verpflichten, Fr. 145'868.60 sowie einen durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrag von höchstens Fr. 101'489.70 nebst Zins zu bezahlen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die Beschwerdeführerin nicht aktivlegitimiert und die Beschwerdegegnerin nicht passivlegitimiert sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ihre Aktivlegitimation sowie die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin festzustellen. Sie machte geltend, dass sie als Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft berechtigt sei, Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob ein einzelner Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft alleine Schadenersatzansprüche gegenüber einer gerichtlich eingesetzten Liquidatorin geltend machen kann. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft nicht berechtigt sei, Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen, da die Forderungen der einfachen Gesellschaft den Gesellschaftern gesamthänderisch zustehen und nur von allen Gesellschaftern gemeinsam als notwendige "aktive" Streitgenossenschaft geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht wies auch die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass sie ihre Aktivlegitimation aus den Grundsätzen zur "actio pro socio" herleiten könne. Es befand, dass die "actio pro socio" nur gegen Gesellschafter, nicht gegen Dritte, erhoben werden kann und dass die Beschwerdeführerin…