Sachverhalt

Die [X. GmbH] (Beschwerdeführerin) und [A.] (Beschwerdegegner) waren in einem Konkursverfahren vor dem Kreisgericht [C.] und dem Obergericht des Kantons Bern involviert. Die Beschwerdeführerin hatte am 5. März 2010 ein Verfahren im Sinn von Art. 85a SchKG eingeleitet und zum Aussöhnungsversuch geladen. Nachdem der Aussöhnungsversuch fruchtlos verlaufen war, übergab die Beschwerdeführerin dem Kreisgericht die vollständig ausformulierte negative Feststellungsklage, in welcher sie u.a. um Einstellung der Betreibung ersuchte.

Das Kreisgericht wies den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die verweigerte Einstellung der Betreibung und Appellation gegen die Konkurseröffnung. Das Obergericht bestätigte die Konkurseröffnung und wies die Beschwerde als gegenstandslos ab.

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Das Bundesgericht hat die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdegegner aufgefordert, sich zu äußern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts aufgehoben, da er Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte eine negative Feststellungsklage erhoben und um Einstellung der Betreibung ersucht. Das Kreisgericht hatte den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung abgewiesen und den Konkurs eröffnet, ohne über den Einstellungsantrag zu befinden.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Betreibung vorlagen, da das Gesuch um Einstellung der Betreibung vor der Konkursverhandlung eingereicht wurde. Der Konkursrichter…