Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [V.] , war seit 1998 bei der Stadt Zürich angestellt. Ihm wurde mit Verfügung vom 26. August 2008 gekündigt, da er Leistungs- und Verhaltensmängel aufwies, wie sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und einer Klientin, inakzeptables Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie die Nichtbearbeitung von Dossiers. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, die abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Stadt Zürich, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, den kantonalen Entscheid aufzuheben und ihm einen angemessenen Schadenersatz, eine Genugtuung und eine Abfindung zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Kündigung des Beschwerdeführers zwar formell mangelhaft, aber sachlich gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Verfehlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers eine Weiterbeschäftigung als dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufend erscheinen ließen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts qualifiziert bundesrechtswidrig war. Die Vorinstanz hatte eine Gesamtwürdigung der Vorfälle vorgenommen und…