Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden ihm auferlegt. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Kostenauflage an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs abwies. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts im Kostenpunkt zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bedürftig sei und die Kosten des Verfahrens nicht bezahlen könne. Er sei arbeitslos und verfüge über kein Vermögen. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verdienst von Fr. 3'700.-- in der Lage sei, für einen Teil der Kosten aufzukommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Entscheids nicht abschliessend geprüft hatte. Es durfte jedoch davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Kanton Zürich mit § 190a StPO/ZH über eine gesetzliche Grundlage und eine entsprechende Praxis verfügt, wonach die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten auch beim Bezug der auferlegten Kosten zu prüfen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des…