Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] verkaufte am 5. Juni 2007 seine 145 Namenaktien der [Y. AG] an die [Z.] Holding AG zum Preis von Fr. 2'500'000.--. Im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2006 deklarierte [X.] für die Aktien einen Steuerwert von Fr. 1'300'000.--, der von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf den Verkaufspreis erhöht wurde.

Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und Rekurs gegen die Veranlagung, die jedoch ohne Erfolg blieben. Anschließend erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, während auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wurde.

Das Gericht überprüfte die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Kaufpreis der Aktien als Vermögenswert für das Steuerjahr 2006 berücksichtigt habe, obwohl der Kaufvertrag erst im Jahr 2007 abgeschlossen wurde. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz mit haltbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass der Kaufpreis als solcher nicht übersetzt war und dass…