Sachverhalt
Der Kantonal-Bernische Drogistenverband (Drogistenverband) beantragte am 18. Juli 2006 beim bernischen Kantonsapothekeramt, den Drogerien des Kantons Bern eine Bezugs- und Abgabeberechtigung für bestimmte Arzneimittel zu erteilen. Die Gesuche wurden abgewiesen, worauf der Drogistenverband ohne Erfolg an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gelangte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob deren Beschwerdeentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Während des Verfahrens wurden einige Arzneimittel in die Abgabekategorie D umgeteilt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, stellte jedoch fest, dass für einige Produkte die Verfassungsgrundlage fehle, um eine Abgabebeschränkung zu erwirken.
Gegen diesen Entscheid erhob Swissmedic Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion aufhob. Der Drogistenverband beantragt nun dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und den Drogerien des Kantons Bern eine Bezugs- und Abgabeberechtigung für bestimmte Arzneimittel zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Der beschwerdeführende Verband hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als ursprünglicher Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Einteilung einzelner Arzneimittel in eine Abgabekategorie sowie die Einteilung von Wirkstoffen in die Stoffliste nicht überprüft werden kann. Die Kantone haben keine Kompetenz zur Regelung der Abgabeberechtigung, womit verhindert wird, dass eine Fachperson mit einer bestimmten Ausbildung in einem Kanton ein bestimmtes Arzneimittel abgeben könnte und in einem anderen nicht.
Die Drogisten im Kanton Bern sind somit nicht befugt, alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel abzugeben, da sie nicht zu den Medizinalpersonen zählen und somit zur Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie C nicht befugt sind. Die kantonale Gesundheits- und Fürsorgedirektion war somit nicht zur Feststellung befugt, es…