Sachverhalt
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2008, welcher die Aufhebung einer halben Rente der Invalidenversicherung durch die IV-Stelle des Kantons Aargau rückgängig gemacht hatte. Die 1964 geborene [Y.] war 1994 aufgrund eines Fibromyalgiesyndroms und einer generalisierten Tendomyopathie zu 52 % invalid und erhielt deshalb eine halbe Rente. Nach einer Rentenrevision im Jahr 2002 wurde der Invaliditätsgrad auf 51 % festgestellt, was jedoch keine Änderung am Rentenanspruch zur Folge hatte. Im Jahr 2005 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren durchgeführt, welches zur Aufhebung der Rente führte, da der Invaliditätsgrad auf 14 % festgestellt wurde.
Die Vorinstanz hob die Aufhebung der Rente auf, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht in einer für eine Rentenrevision erheblichen Weise verbessert hatte und die erwerblichen Verhältnisse sich nicht geändert hatten. Das BSV führte Beschwerde und argumentierte, dass die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung und die Änderung des Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Neubeurteilung der Rente erforderlich machten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Aufhebung der Rente zu Recht rückgängig gemacht hatte. Es stellte fest, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig war und daher für das Bundesgericht verbindlich ist. Das Gericht prüfte auch, ob eine Neubeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer veränderten Rechtsprechung zulässig sei, und kam zu dem Schluss, dass die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente bildet.
Das Gericht prüfte auch die Änderung des Art. 7 Abs. 2 ATSG und kam zu dem Schluss, dass…