Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , vertrat den verstorbenen [A.] in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren sowie in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau eröffnete ein Aufsichtsverfahren gegen [X.] und erteilte ihm wegen Verletzung der Berufsregeln im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung für das Verfahren betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug eine Verwarnung. [X.] beantragte dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und von seiner Disziplinierung abzusehen.
Die Anwaltskommission beantragte unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz hatte auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob eine Berufsregelverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes vorlag. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, für das Verfahren betreffend den fürsorgerischen Freiheitsentzug ein zusätzliches Honorar zur amtlich festgesetzten Vergütung gefordert zu haben. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung einen Anspruch auf Deckung seiner anwaltlichen Vorkehren hatte und dass eine unsorgfältige Berufsausübung nur dann zu einer Disziplinierung führen kann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten nicht als massive Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a…