Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind geschiedene Eheleute mit zwei Kindern. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde die alleinige Obhut über die Kinder der Mutter zugesprochen. Der Vater wurde berechtigt, die Kinder regelmässig zu besuchen. Die Mutter plante, mit den Kindern in die Tschechische Republik zu ziehen. Der Vater widersetzte sich diesem Plan und beantragte, die Kinder unter seine Obhut zu stellen. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde des Vaters teilweise gut und sprach der Mutter die alleinige elterliche Sorge ab dem Wegzug in die Tschechische Republik zu.

Der Vater legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die elterliche Sorge über die Kinder zu erhalten. Er machte geltend, dass der Wegzug in die Tschechische Republik nicht im Interesse der Kinder liege und dass die Mutter sich durch den Wegzug strafbar machen würde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die alleinige Obhut der Mutter über die Kinder nicht zu beanstanden sei. Das Gericht befand, dass der Vater nicht hinreichend dargelegt hatte, dass der Wegzug in die Tschechische Republik das Wohl der Kinder gefährden würde.

Das Bundesgericht erörterte die elterliche Sorge und das Obhutsrecht und befand, dass die Mutter als alleinige Obhutsträgerin berechtigt sei, mit den Kindern in die Tschechische Republik zu ziehen, ohne dass sie hierfür einer gerichtlichen Bewilligung bedürfe. Das Gericht wies darauf hin, dass die elterliche Sorge ein Pflichtrecht sei, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und…