Sachverhalt
Die Helsana Versicherungen AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Dübendorf, übernahm von den Vereinen Krankenkasse Helvetia und Artisana Kranken- und Unfallversicherung einen Teil der Aktiven sowie sämtliche Passiven. Im Jahre 2000 wurden die Bereiche Grund- und Zusatzversicherung rechtlich getrennt. Die Helsana Versicherungen AG beanspruchte Steuerfreiheit nach Bundesrecht (Art. 17 KVG; Art. 80 ATSG) für ihre vier Betriebsliegenschaften im Kanton Wallis.
Die Kantonale Steuerverwaltung Wallis gewährte die Steuerbefreiung für die Gewinn- und Kapitalsteuer, veranlagte jedoch die Helsana Versicherungen AG für die Grundstücksteuer. Die Einsprachen gegen diese Veranlagungsverfügungen wies die Kantonale Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen ab.
Die Helsana Versicherungen AG machte mit Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis geltend, Art. 80 KVG bezwecke die Befreiung der Krankenversicherer von allen direkten Steuern, darunter auch die Grundstücksteuer.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der Walliser Grundstücksteuer mit den bundesrechtlichen Vorschriften über die Steuerfreiheit der Versicherungsträger (Art. 17 KVG bzw. Art. 80 ATSG). Es stellte fest, dass die Walliser Grundstücksteuer eine direkte Steuer des Kantons ist und unter die Steuerbefreiungsnorm von Art. 17 Abs. 1 KVG bzw. Art. 80 Abs. 1 ATSG fällt.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht nur für die soziale Krankenversicherung, sondern auch für die Zusatzversicherung gilt, wenn die Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen. Es prüfte, ob die Einkünfte und…