Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Später wurde er wegen Verbrechens und Übertretung betreffend das Betäubungsmittelgesetz zu 2 ½ Jahren Gefängnis verurteilt. Nach einer weiteren Verurteilung wegen Verbrechens und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde er zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Während der Probezeit machte sich [X.] erneut strafbar und wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Das Kreisgericht hob die stationäre drogentherapeutische Massnahme auf und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte [X.] im Appellationsverfahren zu einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch falsch vorgegangen. Die Vorinstanz bestimmt die Einsatzstrafe korrekterweise ausgehend von den neuen Delikten und erhöht diese mit Blick auf die Reststrafe angemessen.

Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf das erstinstanzliche Urteil und bringt gezielte Änderungen in der Gewichtung von Tat- und Täterkomponenten sowie in der Berechnungsmethode der Gesamtstrafe an. Die Vorinstanz würdigt die für die Strafzumessung massgebenden Elemente unter…