Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Kosovo-Staatsbürger, heiratete 1993 eine Schweizerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete er 2002 eine Landsfrau und beantragte den Familiennachzug für sie und ihre drei Kinder. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf das Gesuch nicht ein, widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der Schweizerin eine eheähnliche Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau geführt und mit dieser Kinder gezeugt hatte, ohne dies den Migrationsbehörden mitzuteilen.

Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer durch das Verschweigen seiner Parallelbeziehung und seiner wahren Absichten die Niederlassungsbewilligung erschlichen hat und dass dies einen Widerrufsgrund darstellt. Der Widerruf der…