Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.A.] und die Beschwerdegegnerin [B.A.] sind verheiratet und haben zwei Töchter, [C.A.] und [D.A.] . Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde den Töchtern die Gelegenheit gegeben, sich vor der ersten Instanz zu äussern. Die Vorinstanz verzichtete jedoch auf eine nochmalige Anhörung der Kinder im Berufungsverfahren.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz auf eine nochmalige Anhörung der Kinder verzichten durfte, obwohl die Töchter genügend Gelegenheit gehabt hätten, sich vor der ersten Instanz zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hingegen argumentiert, dass die Kinder bereits im erstinstanzlichen Verfahren angehört worden seien und eine nochmalige Anhörung für die betroffenen Kinder immer auch eine Belastung darstelle.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorinstanz auf eine nochmalige Anhörung der Kinder im Berufungsverfahren verzichten durfte. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanz dem geschilderten persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung geschenkt und Art. 298 Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör von [D.A.] verletzt hat, indem sie…