Art. 301 ZPO
Eröffnung des Entscheides
Ein Entscheid wird eröffnet:
- a. den Eltern;
- b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
- c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. die Zuteilung der Obhut, 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. die Aufteilung der Betreuung, 5. den Unterhaltsbeitrag, 6. die Kindesschutzmassnahmen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Scheidung2 ZitierungenZB.2021.10· 15.05.2022 · 2 Zitierungen
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Eheschutz2 Zitierungen
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Scheidung1 ZitierungenZB.2021.6· 11.03.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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