Sachverhalt
Der 1955 geborene V. erlitt am 27. Februar 1994 einen bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) nach UVG versicherten Unfall. Am 13. September 2001 nahm sich V. das Leben. Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 liessen die Erben des V. einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der National geltend machen. Der Versicherer verneinte nach einem kurzen Briefwechsel mit Schreiben vom 8. Mai 2002 seine Leistungspflicht.
Am 14. Juni 2005 erneuerten die Erben des V. ihr Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. Die National erklärte mit Brief vom 4. August 2005, sie betrachte den Fall als erledigt, da die Mitteilung vom 8. Mai 2002 als faktische Verfügung rechtskräftig geworden sei.
Die Erben des V. erhoben am 12. September 2006 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess diese gut und verpflichtete die National, betreffend Hinterlassenenleistungen eine schriftliche und begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die National durch die Ablehnung einer Verfügung nach Ablauf der einjährigen Frist seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des Fallabschlusses Rechtsverweigerung beging.
Das Gericht führte aus, dass die National mit Schreiben vom 8. Mai 2002 den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen ablehnte, ohne eine formelle Verfügung zu erlassen. Dieses Schreiben war nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht qualifizierte das Schreiben daher als formlose Erledigung und nicht als formelle Verfügung.
Das Gericht entschied, dass die National verpflichtet war, eine formelle Verfügung zu erlassen, da es sich um eine erhebliche Leistung handelte, für deren Beurteilung das Gesetz die Verfügungsform vorschreibt. Die formlose Erledigung war daher unzulässig.
Das Gericht führte aus, dass die versicherte Person innerhalb eines Jahres seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgten Mitteilung des…