Art. 124 UVV
Verfügungen
Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
- a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
- b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
- c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
- d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
- e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
- f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen87 Zitierungen
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2Frist für die Infragestellung eines zu Unrecht formlos mitgeteilten Fallabschlusses86 Zitierungen
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3Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern4 Zitierungen
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43 Zitierungen
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5Anpassung von Heilbehandlungsleistungen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung30 Zitierungen
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)25 Zitierungen
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Unfallversicherung24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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