Art. 124 UVV

Verfügungen

Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
  1. a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
  2. b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
  3. c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
  4. d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
  5. e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
  6. f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Alt Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG: Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld ist bei Fallabschluss formell zu verfügen
    · 07.09.2006 · 87 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Frist für die Infragestellung eines zu Unrecht formlos mitgeteilten Fallabschlusses
    · 12.03.2008 · 86 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern
    · 25.06.2001 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 28.02.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anpassung von Heilbehandlungsleistungen
    · 19.09.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unfallversicherung
    · 26.09.2008 · 30 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
    · 31.07.2013 · 25 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    · 26.08.2008 · 24 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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