Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen den Unfallversicherern Swica und Zürich über die Leistungspflicht für die Behandlungskosten eines Versicherten, der sich mehrmals an der Schulter verletzt hatte. Die Swica hatte dem Versicherten Leistungen erbracht und verlangte nun von der Zürich die Rückerstattung der Kosten, da die Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vorgeschädigt gewesen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) trat auf das Gesuch der Swica nicht ein, da es einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Versicherern sah.

Die Swica erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), das ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten war und die Akten an das Versicherungsgericht des Kantons Wallis überwiesen hatte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung ein Unfallversicherer gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt und daher nicht hoheitlich über die Zuständigkeitsfrage entscheiden kann. Gemäß Artikel 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ist in solchen Fällen das BSV zuständig, den Streit durch Verfügung zu entscheiden.

Das BSV hätte daher auf das Gesuch der Swica vom 25. August 1995 eintreten und in…