Sachverhalt

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement führte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007, das festgestellt hatte, dass [X.] und [Y.] Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2006 haben. [X.] und [Y.] bewirtschafteten den landwirtschaftlichen Pachtbetrieb [A.] , dessen Pacht am 31. März 2006 endete. Sie verliessen den Betrieb erst am 19. März 2007. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz hatte ursprünglich entschieden, dass [X.] und [Y.] keine Direktzahlungen erhalten würden, da sie weder Eigentümer noch Pächter des Hofgutes seien.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hob diesen Entscheid auf und stellte die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diesen Entscheid wiederum auf. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde von [X.] und [Y.] statt und stellte die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob [X.] und [Y.] Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2006 haben, obwohl sie den Betrieb ohne gültige Pacht bewirtschafteten. Das Gericht prüfte, ob die tatsächlichen Verhältnisse oder die rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Eigentums- oder Pachtverhältnisse, für die Ausrichtung von Direktzahlungen massgeblich sind.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die rechtlichen Verhältnisse massgeblich sind und dass nur der zivilrechtlich rechtmässige Bewirtschafter Anspruch auf Direktzahlungen hat. Die Ausrichtung von Direktzahlungen unabhängig von der Berechtigung der Bewirtschaftung würde bedeuten, dass Verstösse gegen privatrechtliche Verpflichtungen durch finanzielle Beiträge des Bundes unterstützt würden, was der Rechtsordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspricht.

Das Gericht stellte fest, dass [X.] …