Sachverhalt

Das Verfahren betrifft eine Ehescheidung und die Zuteilung der elterlichen Sorge über zwei gemeinsame Kinder. Die Parteien, [X.] und [Y.] , heirateten 2000 und haben zwei Kinder, [A.] (2005) und [B.] (2008). Seit Februar 2009 leben die Parteien getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt. Im Scheidungsverfahren beantragte der Vater die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe und stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung des Vaters ab, ohne die Kinder anzuhören.

Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Anhörung der Kinder und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Kindesanhörung im Sinn von Art. 298 Abs. 1 ZPO verlangt werden kann, wenn das Kind das relevante Schwellenalter von sechs Jahren erreicht hat oder wenn wichtige Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Kindesanhörung abgelehnt, obwohl die Tochter das relevante Schwellenalter überschritten hatte und der Sohn kurz davor stand.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) bei der Feststellung der elterlichen Erziehungsfähigkeit anwendbar sind. Allerdings ist auch in diesem Bereich eine antizipierte Beweiswürdigung statthaft. Das Obergericht hat sich zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie zum bisherigen Verlauf der Ausübung von Obhut und Besuchsrecht ausführlich geäussert und festgestellt, dass seit der Trennung eine gewisse Beruhigung eingetreten ist.

Das Bundesgericht hat jedoch…