Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1974 im Kosovo geborener Mann, reiste 1989 in die Schweiz ein und erhielt 1991 die Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 1995 eine Landsfrau und hat drei Kinder, die alle in der Schweiz geboren sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals straffällig, unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies ihn 2008 aus der Schweiz aus, was das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Er machte geltend, dass die Ausweisung sein Recht auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletze und dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit der Ausweisung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt straffällig geworden war, aber seit einigen Jahren nur noch geringfügige Verfehlungen begangen hatte. Es befand, dass die Ausweisung nicht verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz gut integriert seien und eine Ausweisung die Familie in persönlicher und finanzieller Hinsicht schwer treffen würde.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Ausweisung nach…