Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über ein Revisionsgesuch von [P.] gegen ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. November 2001 zu entscheiden. [P.] hatte ein Revisionsgesuch gestellt, weil er im Dezember 2006 unter epileptischen Störungen litt, die er auf einen Unfall vom 5. September 1994 zurückführte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte seine Leistungsansprüche abgelehnt.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 28. November 2001 festgestellt, dass der Nachweis einer hirnorganischen Schädigung, die als Erklärung für die gesundheitlichen Probleme in Frage kommen könnte, nicht erbracht worden war. [P.] beantragte die Revision dieses Urteils und machte geltend, dass die epileptischen Störungen, die im Dezember 2006 aufgetreten seien, eine neue Tatsache darstellten, die eine Revision rechtfertigten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils vom 28. November 2001 vorlagen. Es stellte fest, dass das Revisionsverfahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 durchzuführen war. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Revision nur zulässig ist, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegt.
Das Bundesgericht prüfte den geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht…