Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über ein Revisionsgesuch von [W.] zu entscheiden, der sich gegen die Abweisung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Eidgenössische Versicherungsgericht wandte. [W.] hatte eine Rente von 100% und eine Integritätsentschädigung von der Militärversicherung gefordert, die jedoch abgelehnt worden waren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich auf ein Gutachten der MEDAS vom 5. April 2004 gestützt, das eine gesamtmedizinische Untersuchung nicht zugrunde gelegt hatte.

[W.] beantragte die Revision des Urteils vom 9. November 2006 und machte geltend, dass das Gericht auf ein unzureichendes Gutachten abgestellt hatte und dass die Militärversicherung die Gutachter durch Nötigung und Amtsmissbrauch gezwungen hatte, eine medizinische Begutachtung vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das Revisionsgesuch zulässig war. Es stellte fest, dass das Gesuch nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) eingereicht worden war und daher die Verfahrensregeln des BGG anwendbar waren.

Das Gericht wies darauf hin, dass Entscheide des Bundesgerichts grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und nur unter bestimmten Umständen revidiert werden können. Es prüfte, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für eine Revision vorlagen, insbesondere ob das Gutachten der MEDAS unzureichend war oder ob die Militärversicherung die Gutachter durch Nötigung und Amtsmissbrauch gezwungen hatte, eine medizinische Begutachtung vorzunehmen.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass…