Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Im Jahr 2003 wurde er wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord, Mord und Raub zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren verurteilt. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verfügte am 30. November 2004 die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte diesen Entscheid.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte geltend, dass die Ausweisung unverhältnismässig sei und dass er in der Schweiz ein ausgeprägtes soziales Beziehungsnetz habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Der Beschwerdeführer war wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden, und das Bundesgericht befand, dass die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gerechtfertigt sei.
Das Bundesgericht überprüfte die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei und befand, dass die Ausweisung verhältnismässig sei. Es berücksichtigte die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ausweisung notwendig sei, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge…