Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] und der Beschwerdegegner [B.] sind die Eltern von [C.] , geboren 2006. Seit 2008 leben sie getrennt und die elterliche Sorge steht der Mutter zu. Die Eltern streiten sich seit Ende 2013 um das Besuchsrecht. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [U.] hat eine Erziehungsbeistandschaft installiert und den Eltern gestützt auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Die Mutter hat Beschwerde erhoben und verlangt die Aufhebung des Entscheides.

Die Mutter rügt die Verletzung der Verfahrensvorschriften, insbesondere die mündliche Anhörung in Bezug auf sie selbst und das Kind. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Beschwerde abgewiesen und die Mutter hat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Anhörung des Kindes ist ein formeller Aspekt und die Mutter hat implizit einen Antrag auf Anhörung des Kindes gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anhörung des Kindes abgelehnt, obwohl das Kind neun Jahre alt ist und die Anhörung im Sinn eines Beweismittels beantragt werden konnte.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen…