Sachverhalt
Die Bank [X.] beantragte am 4. Februar 2005 die Eröffnung des Konkurses über die [Y. AG] . Die Schuldnerin beglich die in der Konkursandrohung aufgeführten Beträge zuzüglich Inkassokosten am Vortag der anberaumten Sitzung. Der Konkursrichter wies das Konkursbegehren ab. Die Bank [X.] erhob Rekurs, welchen das Obergericht abwies. Das Kassationsgericht hob den Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Obergericht wies den erneuten Rekurs ab und bestätigte die konkursrichterliche Verfügung. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Die Bank [X.] beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und den Konkurs über die [Y. AG] zu eröffnen. Die [Y. AG] hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen und stellt fest, dass das Konkurserkenntnis ein Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Die Beschwerde ist zulässig, da der Entscheid des Konkursgerichts einen Endentscheid darstellt.
Das Bundesgericht geht auf die Rechtsfrage der Anfechtbarkeit des vor Inkrafttreten des BGG ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts ein und stellt fest, dass der Beschluss des Obergerichts mitanfechtbar ist. Die dem Bundesgericht vorgetragenen Fragen des Bundesrechts sind frei überprüfbar.
Das Bundesgericht behandelt die Umschreibung der Kosten, welche der Schuldner dem Gläubiger zur Abwendung des Konkurses zu erstatten hat. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass ihr eine angemessene Entschädigung für die Abfassung des Konkursbegehrens und die Reisekosten zustehe. Das Kassationsgericht räumte ein, dass der Gläubiger von sämtlichen Kosten des Betreibungsverfahrens zu entlasten sei, aber sprach sich gegen die Parteientschädigung im Konkurseröffnungsverfahren aus.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Parteikosten als Betreibungskosten behandelt werden und dass die Abweisung des Konkursbegehrens infolge Tilgung…