Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] , geboren am 26. September 1973, lebte von August 2003 bis Juni 2005 in einer Wohngruppe in Horgen/ZH und zog dann in eine Wohngemeinschaft der Stiftung Phoenix für Sozialpsychiatrie in Steinhausen/ZG. Die Gemeinde Steinhausen lehnte seine Anmeldung zur polizeilichen Niederlassung ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer führte dagegen eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er die Anerkennung seiner polizeilichen Niederlassung in Steinhausen beantragte.

Die Beteiligten waren der Beschwerdeführer [X.] , die Gemeinde Steinhausen, der Regierungsrat des Kantons Zug und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt Kaspar Saner vertreten, während die Gemeinde Steinhausen durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Hagmann vertreten wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Gemeinde Steinhausen die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie seine Anmeldung zur polizeilichen Niederlassung abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Steinhausen hatte und dass die Gemeinde Steinhausen verpflichtet war, seine Anmeldung entgegenzunehmen und ihn in ihre Register aufzunehmen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV jedem Schweizerbürger das Recht gibt, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen, und dass die Kantone und Gemeinden verpflichtet sind, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben. Das Gericht stellte auch fest, dass die polizeiliche Niederlassung nicht mit dem…