Sachverhalt

Die Swisscom Fixnet AG und die Cablecom GmbH stritten über den Preis für die Portierung von Telefonnummern. Die Cablecom GmbH beantragte bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), den Preis für die Portierung einer Telefonnummer von Fr. 31.-- neu festzulegen. Die ComCom verpflichtete die Swisscom Fixnet AG, die Portierung von Einzelnummern zum Preis von Fr. 17.65 für das Jahr 2004, Fr. 15.15 für das Jahr 2005 und Fr. 11.90 für das Jahr 2006 anzubieten bzw. abzurechnen. Die Swisscom Fixnet AG führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Verfügung der ComCom aufzuheben.

Die Parteien und das Bundesgericht diskutierten die Zuständigkeit der ComCom, die Preisregulierung bei der Nummernportabilität, die Unterscheidung zwischen fixen und variablen Kosten sowie die Ermittlung der Personalkosten. Das Bundesgericht prüfte, ob die ComCom ihre Regelungskompetenz überschritten hatte und ob die Preisregulierung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die ComCom zuständig war, den Preis für die Portierung von Telefonnummern festzulegen. Die Preisregulierung bei der Nummernportabilität sei ein wichtiges Instrument, um den Wettbewerb im Fernmeldebereich zu fördern. Die ComCom habe ihre Regelungskompetenz nicht überschritten, da die Delegation in Art. 28 Abs. 4 FMG umfassend sei und die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung zu berücksichtigen seien.

Das Bundesgericht befand, dass die Unterscheidung zwischen fixen und variablen Kosten durch die ComCom auf dem anwendbaren Verordnungsrecht beruhte und dem Sinn des Fernmeldegesetzes entsprach. Die…