Sachverhalt

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Honorarkonsul des Landes [A.] , bot der Klägerin, der Swisscom AG, im Frühjahr 1995 seine Dienste an, um die Chancen der [Z.] N.V. an der Ausschreibung einer Minderheitsbeteiligung an der Telecom des Landes [A.] zu verbessern. Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis, dass der Beklagte die Bewerbung der [Z.] N.V. begleite. Der Beklagte machte geltend, es sei zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen, und verlangte einen Mäklerlohn von CHF 22,5 Mio. zuzüglich 7,6 % MwSt. Die Klägerin bestritt die Forderung und beantragte, es sei festzustellen, dass sie dem Beklagten nichts schulde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab und die Widerklage des Beklagten auf Bezahlung des Mäklerlohnes.

Der Beklagte legte Berufung ein und beantragte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm CHF 22,5 Mio. zuzüglich 7,6 % MwSt. und Zins zu 5 % seit 22. Dezember 1995 zu bezahlen. Die Klägerin erhob Anschlussberufung und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 114'080,40 nebst Zins zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung und die Anschlussberufung und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend festgestellt und die Rechtsfragen korrekt beurteilt hat. Der Beklagte hatte nicht bewiesen, dass ein Mäklervertrag zustande gekommen war, und die Klägerin hatte nicht erkennen müssen, dass der Beklagte als Mäkler handelte.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Mäklervertrag durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden kann, aber verlangt wird, dass das Verhalten des Mäklers hinreichend klar sein muss, damit das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung interpretiert werden kann. Der Beklagte hatte nicht ausdrücklich klar gestellt, dass er ein vom Abschluss des zu vermittelnden Vertrages abhängiges Honorar beanspruchen werde.

Das Bundesgericht wies auch die Anschlussberufung…