Sachverhalt
Die [X. AG] betreibt ein Sportzentrum mit Fitness-, Aerobic-, Gymnastik- und Spinning-Angeboten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der [X. AG] für das 1. Quartal 2001 eine Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 9'380.-- auferlegt, da die Umsätze aus den Fitnesszentren nicht mit 100%, sondern nur mit 50% deklariert wurden. Die [X. AG] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, dass ihre Leistungen als von der Besteuerung ausgenommene Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG zu qualifizieren seien.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die von der [X. AG] erbrachten Leistungen nicht von der Besteuerung ausgenommene Umsätze darstellen. Die [X. AG] hat daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die von der [X. AG] erbrachten Leistungen nicht als von der Besteuerung ausgenommene Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 11 MWSTG zu qualifizieren sind. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass die Leistungen der [X. AG] primär der körperlichen Ertüchtigung und dem Wohlbefinden dienen und nicht der Aus- und Weiterbildung oder dem Erwerb von Fertigkeiten.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die von der [X. AG] geltend gemachten Leistungen nicht als Hauptleistungen, sondern als Nebenleistungen zu qualifizieren sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Hauptleistung ist in diesem Fall die körperliche Ertüchtigung und das Wohlbefinden, während die Nebenleistungen die Instruktion und Betreuung der Kunden sind.
Das Gericht hat auch die Rüge der [X. AG] , dass die…