Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.X.] , ein serbischer Staatsbürger, heiratete 1992 eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung 1998 heiratete er eine weitere Frau aus Serbien und beantragte die Aufenthaltsbewilligung für seine neue Ehefrau und seine Tochter. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch ab, aber die Familie wurde vorläufig aufgenommen. Später wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig erklärt. Das kantonale Ausländeramt forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz zu verlassen, und verweigerte die Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung hatte und die Grundlage für das Familiennachzugsgesuch entfiel.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde zulässig war, da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung geltend machen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau bereits bei Ablauf der Fünfjahresfrist am 2. Oktober 1997 definitiv zerrüttet war und die Berufung auf diese Ehe im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen war.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht dazu führte, dass er als Ausländer mit Niederlassungsbewilligung anzusehen war. Es bestand auch kein Anspruch auf Erneuerung der vormaligen Aufenthaltsbewilligung, da diese…