Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , war seit 1992 als technischer Assistent im Beamtenverhältnis in der Gruppe für Generalstabsdienste der Schweizer Armee tätig. Im Jahr 2001 wurde er als Beamter nicht wiedergewählt und in das ständige Angestelltenverhältnis versetzt, da seine Arbeitsleistungen teilweise ungenügend waren und er Mängel im Verhalten aufwies.
Im Rahmen der lohnrelevanten Beurteilung für die Periode vom 17. Oktober 2003 bis 19. Oktober 2004 erhielt [A.] die Gesamtnote B. Seine Leistungen und sein Verhalten wurden bemängelt, und es wurden Kontrollmassnahmen vorgesehen. Am 28. Oktober 2004 wurde [A.] schriftlich ermahnt, und es wurde ihm die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls sich derartige Vorfälle wiederholen sollten.
Am 13. Mai 2005 wurde [A.] wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 stellte der Chef dem Betroffenen die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission, die die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2006 abwies. Der Beschwerdeführer beantragt nun, der Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 28. Juni 2006 sei aufzuheben und die fristlose Kündigung vom 8. Juni 2005 als nichtig zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission zulässig ist, da der Beschwerdeführer Adressat des Entscheids und zur Beschwerde berechtigt ist.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung eines Bundesangestellten nur gerechtfertigt ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der kündigenden Partei nach Treu und Glauben nicht mehr zumutet, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere durch seine ungenügenden Arbeitsleistungen und sein mangelhaftes Verhalten, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber ernsthaft beeinträchtigt.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Vorinstanzen die Vorfälle vom 23. April bis 11. Mai 2005 zu Recht als schwere Verfehlungen des Angestellten gewertet haben. Die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers war daher gerechtfertigt, da die zuständige…