Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] und die Beschwerdegegnerin [Y.] sind geschiedene Eheleute mit zwei gemeinsamen Kindern. Mit Präliminarurteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. März 2003 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin monatlich vorschüssig an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder je Fr. 750.-- und an ihren persönlichen Unterhalt Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte im September 2004 eine Abänderung dieser Entscheidung und begehrte eine Reduktion der Unterhaltszahlungen. Das Obergericht des Kantons Aargau hob die ursprüngliche Entscheidung teilweise auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin monatlich und vorschüssig an den Unterhalt der Kinder je Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und an deren persönlichen Unterhalt Fr. 981.-- zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer führte staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung und machte geltend, das Obergericht habe willkürlich die Kosten für den privaten Personenwagen nicht berücksichtigt und damit gegen Art. 9 BV verstossen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichts und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen nicht vorbringen konnte, da dies im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesgericht überprüfte die Entscheidung des Obergerichts und stellte fest, dass dieses die Kosten für den privaten Personenwagen zu Recht nicht berücksichtigt hatte, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass sich seine berufliche Situation geändert hatte und er auf ein privates Fahrzeug angewiesen sei.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die…