Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen unvollendeten und mehrfach vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 6. September 2002 in einem hochgradig gestörten Geisteszustand 15 Personen angegriffen, um sie zu töten. Sein Geisteszustand war durch den Konsum von Methamphetamin und eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer glaubte, Stimmen Gottes zu hören, die ihm befahlen, Menschen zu töten.

Das Obergericht hatte in seinem ersten Urteil die Strafe auf 14 Jahren Zuchthaus festgesetzt, was vom Kassationshof des Bundesgerichts aufgehoben wurde, da die Strafe unverhältnismässig streng und nicht nachvollziehbar war. Das Obergericht setzte in seinem neuen Urteil die Strafe auf 12 Jahre Zuchthaus fest, was der Beschwerdeführer erneut anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Strafzumessung nicht korrekt durchgeführt hatte, da sie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in einem Zustand wahnhafter Störung gehandelt hatte, in dem er den Realitätsbezug weitgehend verloren hatte und dessen Handeln von imperativen Stimmen vorgeschrieben wurde. In solchen Fällen wird in der Regel vollständige Zurechnungsunfähigkeit angenommen. Da das Obergericht lediglich eine schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen hatte, konnte die auszusprechende Strafe nur am untersten Rand des möglichen…