Sachverhalt

Die Berufungsklägerin, [X.] , und der Berufungsbeklagte, [Y.] , heirateten im Januar 1997 und haben einen Sohn, [A.] , der im Jahr 2000 geboren wurde. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2001 und reichten im Oktober 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das Kreisgericht St. Gallen schied die Eheleute und übertrug die elterliche Sorge für [A.] dem Vater. Die Mutter legte Berufung ein und beantragte, das Kind unter ihre elterliche Sorge zu stellen.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung ab und bestätigte die Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater. Die Mutter führte eidgenössische Berufung und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Kind unter ihre elterliche Sorge zu stellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Berufung richtet sich vor allem gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge für das Kind [A.] an den Vater. Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen oder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht die einschlägigen Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge berücksichtigt hat, wie die persönlichen Beziehungen der Eltern zum Kind, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Das Kantonsgericht hat auch das Bedürfnis der Kinder nach Stabilität der Verhältnisse berücksichtigt.

Die Berufungsklägerin…