Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , stammt nach eigenen Angaben aus Liberia und durchlief in der Schweiz im Jahr 2004 ein erfolgloses Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm sie am 9. August 2005 für drei Monate in Ausschaffungshaft. Nachdem sie als verschwunden galt, wurde sie am 6. Oktober 2006 von den Zürcher Behörden dem Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt und erneut in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin 6b am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 10. Oktober 2006 und bestätigte sie bis zum 5. Januar 2007. Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern ersuchte am 18. Dezember 2006 um Verlängerung der Ausschaffungshaft, die die Haftrichterin am 5. Januar 2007 um sechs Monate bis zum 5. Juli 2007 verlängerte.

[X.] gelangte hiergegen mit dem Antrag an die Haftrichterin, ihre Ausschaffungshaft sofort aufzuheben; eventuell sei diese höchstens um 79 Tage zu verlängern. Das Haftgericht III Bern-Mittelland überwies die Eingabe unter Beilage der Akten und Verzicht auf weitere Ausführungen zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt sind. Die zuständige Behörde darf einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist.

Die Beschwerdeführerin erfüllt den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, da sie entgegen der rechtskräftigen Anordnung der Asylbehörden die Schweiz nicht verlassen hat und sich untergetaucht hat. Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein. Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen eine maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die…