Sachverhalt

Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime (Stiftung zkj) beantragte beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Sistierung des Verfahrens betreffend die Anerkennung als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung, da die Frage der Angliederung des Heims in [A.] an das Durchgangsheim [B.] und die damit verbundene kantonale Anerkennung noch hängig war. Das Departement lehnte den Sistierungsantrag ab, woraufhin die Stiftung zkj Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Die Stiftung zkj argumentierte, dass der Ausgang der laufenden Verhandlungen über den Anschluss des Heims in [A.] an das Durchgangsheim [B.] von entscheidender Bedeutung für das vor dem Departement hängige Verfahren sei und daher eine Sistierung hätte verfügt werden müssen. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Begründetheit des Sistierungsantrags.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gerichtet ist, die nur zulässig ist, wenn sie gegen den Endentscheid offensteht und wenn sie für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat.

Das Gericht überprüfte die Begründetheit des Sistierungsantrags und stellte fest, dass die Ablehnung des Sistierungsbegehrens durch das Departement nicht Bundesrecht verletzt. Das Departement hatte die Ablehnung des Sistierungsbegehrens damit begründet, dass eine Angliederung des Heims in [A.] an das Durchgangsheim [B.] bzw. eine damit verbundene Anerkennung durch den Kanton Zürich gegebenenfalls eine neue Ausgangslage schaffen würde, die das Bundesamt für Justiz dazu…