Sachverhalt
Der Kläger, Dr. med. dent. [A.] , unterhielt bei der [X.] -Bank ein Konto/Depot-Verbindung. Im Sommer 1996 fragte die Bank den Kläger an, ob er angesichts des Saldos auf seinem Konto einen Anlagebedarf bezüglich Wertschriften habe. Der Kläger begann daraufhin intensiv mit Wertschriften zu handeln, wobei bis Ende 1998 über 700 Wertschriftentransaktionen durch den Kundenberater im Namen des Klägers ausgeführt wurden. Der Kläger behauptete, dass der Kundenberater diverse Börsentransaktionen ohne seine Zustimmung vorgenommen habe. Die Bank wies sämtliche Vorwürfe und Begehren zurück.
Der Kläger gelangte an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, die Bank sei zu verurteilen, bestimmte Belastungen auf seinem Konto zu stornieren und die entsprechenden Beträge seinem Konto wieder gutzuschreiben. Das Zivilgericht verurteilte die Bank zur Zahlung von Fr. 212'738.80 zuzüglich gestaffeltem Zins an den Kläger und wies die weitergehenden Begehren ab.
Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das die Klage teilweise gut hieß und die Bank verurteilte, bestimmte Käufe und Verkäufe von Optionen rückabzuwickeln. Die Bank beantragte dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Bank für die auftragslosen Transaktionen haftbar ist. Es stellte fest, dass der Kläger die Transaktionen beim Kundenberater zwar telefonisch beanstandet hatte, aber nicht darauf beharrt hatte, dass dieser die Rückabwicklung vornehme. Das Gericht wertete das Verhalten des Klägers nach Erhalt der Quartalsabrechnungen per Ende März und Juni 1998 als konkludente nachträgliche Genehmigung der sechs zwischen Anfang Februar und Ende Juni 1998 ohne Auftrag erfolgten Transaktionen.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hatte, dass der Kläger mit seinen während acht Monaten ausschließlich mündlich beim Kundenberater vorgebrachten Reklamationen seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Bank erfüllt habe. Die Bank hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass der Kunde bei einer aus den Bankbelegen ersichtlichen vertragswidrigen Handlung der Bank oder ihrer…