Sachverhalt

Am 8. Juli 2003 wurde der Konkurs über die Z. AG eröffnet und das Konkursverfahren im summarischen Verfahren durchgeführt. Am 20. August 2003 schloss das Konkursamt Zug einen Vertrag mit der W. GmbH über den Verkauf aller Vermögenswerte und Marken der Schuldnerin für einen Pauschalpreis von 5'000 Schweizer Franken. Am 5. Dezember 2003 veröffentlichte das Konkursamt eine Mitteilung über die Inventarisierung und die Versteigerung in der Schweizerischen Handelsamtszeitung und im Amtsblatt des Kantons Zug.

Am 6. Januar 2004 teilte die X. AG, alleinige Aktionärin der Schuldnerin, dem Konkursamt mit, dass sie bereit sei, 150'000 Schweizer Franken für die verkauften Vermögenswerte, insbesondere die Marken, zu zahlen. Die X. AG und Y., ehemalige Präsidentin des Verwaltungsrats der Schuldnerin, reichten eine Beschwerde gegen den freihändigen Verkauf bei der Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Betreibung und den Konkurs ein.

Die Justizkommission wies die Beschwerde am 18. Oktober 2004 ab. Die X. AG und Y. legten daraufhin Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein und beantragten die Aufhebung des freihändigen Verkaufsbeschlusses vom 20. August 2003.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts befand, dass der freihändige Verkaufsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels nichtig sei. Die Beschreibung des zu verwertenden Objekts, nämlich der Marken, genügte nicht den Anforderungen an die Individualisierung.

Die Kammer erinnerte daran, dass Entscheide, die gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstoßen, nichtig sind (Art. 22 SchKG). Im Bereich der Betreibung gelten Entscheide, die unvollständig oder unbestimmt sind, als ordnungswidrig (IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, in: BlSchK 1944 S. 134; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 22 und 40 zu Art. 22 SchKG).

Die Kammer befand auch, dass die Grundsätze, die…