Art. 143b SchKG

1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.
2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel
    · 28.01.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs
    · 01.06.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.06.2016 · 3 Zitierungen
  • Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS150144
    · 07.10.2015 · 1 Zitierungen
  • Widerruf der Versteigerung; Freihandverkauf
    · 09.09.2013 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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