Art. 143b SchKG
1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.
2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel1 Zitierungen
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2Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen27.06.2016 · 3 Zitierungen
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Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS150144· 07.10.2015 · 1 Zitierungen
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Widerruf der Versteigerung; Freihandverkauf1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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