Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, lebt seit 1992 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Kinder, [D.] und [C.] , lebten von 1992 bis 1992 in der Schweiz und kehrten dann in ihre Heimat zurück, wo sie bei ihren Grosseltern lebten und die Schule besuchten. Im März 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn [D.] , und im Mai 2003 auch für seine Tochter [C.] . Die Gesuche wurden vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen abgelehnt, da nicht das Zusammenleben der Gesamtfamilie im Vordergrund stehe, sondern die Umgehung der Kontingentierungsvorschriften. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements ab.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn und seine Tochter gutzuheissen. Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern haben, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird.

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs sowohl für den Sohn wie für die Tochter des Beschwerdeführers erfüllt sind und ob kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Es stellt fest, dass die Eltern plausible Gründe für die Wahl des Nachzugszeitpunkts glaubhaft vorgebracht haben und dass es für den nachträglichen Familiennachzug bei zusammenlebenden Eltern keiner triftigen Gründe bedarf.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss,…