Sachverhalt
Die PWM AG, eine Gesellschaft mit Sitz in Wollerau, bot sogenannte "Founder"-Pakete an, die "Life Purpose-, Outdoor- und Erlebnis-Seminare" umfassten und mit einem Partizipationsschein verbunden waren. Der Preis für diese Pakete betrug zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 50'000.--. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erhielt Hinweise darauf, dass die PWM AG möglicherweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübte, und setzte einen Untersuchungsbeauftragten ein. Gestützt auf dessen Bericht stellte die EBK fest, dass die PWM AG gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verstossen hatte, und eröffnete den Konkurs über die Gesellschaft.
[A.] , der Allein- oder Mehrheitsaktionär und wirtschaftlich Berechtigte der PWM AG, erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der EBK und beantragte, den Entscheid aufzuheben, die EBK anzuweisen, die von ihr widerrechtlich und eigenmächtig eingezogenen Untersuchungskosten zurückzuerstatten, und den Konkurs zu widerrufen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die EBK die Verfügung rechtmäßig erlassen hatte. Die PWM AG hatte gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verstossen, indem sie die "Founder"-Pakete anbot und die damit verbundenen Partizipationsscheine ausgab. Die EBK hatte somit die Befugnis, den Konkurs über die Gesellschaft zu eröffnen.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge ab, dass die EBK in Personalunion als Untersuchungs- und richterliche Behörde gehandelt habe. Es…