Sachverhalt
Die Eheleute [A.] und [B.] sind Eigentümer der Liegenschaft [X.] in [Y.] und besitzen alle Aktien der [C. SA] , welche in dieser Liegenschaft eine Weinhandlung betreibt. Am 17. April 2001 unterzeichneten die Eheleute [A.] und [B.] (nachstehend: Vermieter), und [D.] (nachstehend: Mieter) und die [C. SA] einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag, der unter anderem eine exklusive Weinbezugsverpflichtung des Mieters bei der [C. SA] vorsah.
Am 23. September 2003 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit amtlichem Formular auf den 31. März 2004, da der Mieter gegen die Weinbezugsverpflichtung verstossen hatte. Der Mieter beantragte, die Kündigung als nichtig zu erklären oder eventuell das Mietverhältnis um mindestens fünf Jahre zu erstrecken.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Mieters ab und bestätigte die Kündigung. Der Mieter erhob eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Kündigung des Mietvertrags wegen Verletzung der Weinbezugsverpflichtung zulässig war. Es stellte fest, dass die Weinbezugsverpflichtung ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrags war und dass die Vermieter ohne diese Verpflichtung den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätten.
Das Gericht befand, dass die Verletzung der Weinbezugsverpflichtung durch den Mieter einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellte, da die Vermieter ein eigenes Interesse an der Erfüllung dieser Verpflichtung hatten. Es wies auch darauf hin, dass die Kündigung nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erfolgte, da der Mieter ein eigenes Interesse am Bezug von Wein bei der [C. SA] hatte.
Das Gericht prüfte auch, ob die Erstreckung des Mietverhältnisses zulässig war. Es stellte fest,…