Sachverhalt
Die [X. GmbH] verlegte ihren Sitz am 28. August 2001 von der Gemeinde Kreuzlingen (TG) nach Dielsdorf (ZH). Sie schloss ihre Geschäftsjahre jeweils per 31. Dezember ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau erliess am 23. März 2004 die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2001, wobei der Kanton Thurgau die zürcherischen Gesamtfaktoren pro rata temporis (für 265 Tage) in Anspruch nahm. Die Gemeinde Dielsdorf eröffnete der [X. GmbH] am 27. Februar 2004 die zürcherische Einschätzung für die Steuerperiode 2001.
Die [X. GmbH] erhob Einsprache gegen die Steuerrechnung des Steueramtes Kreuzlingen und gegen die Schlussrechnung der Gemeinde Dielsdorf, verlangte jedoch eine Steuerausscheidung. Das Kantonale Steueramt Zürich teilte mit, dass die Einsprache verspätet sei, und die [X. GmbH] zog ihre Einsprache zurück.
Die [X. GmbH] führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung und beantragte, der Kanton Zürich solle angewiesen werden, in seiner Steuerberechnung die Steuer lediglich für die Zeit vom 29. August bis 31. Dezember 2001 zu erheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung rechtzeitig erhoben wurde. Es stellte fest, dass die Beschwerde im Anschluss an das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 10. August 2004 rechtzeitig erhoben wurde.
Das Gericht befand, dass die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau über die Einsprache nicht materiell entschied, sondern einen Nichteintretensentscheid fällte. Es entschied jedoch, dass die staatsrechtliche Beschwerde im Anschluss an den Einspracheentscheid des Kantons Thurgau rechtzeitig eingereicht worden und zulässig sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine aktuelle (effektive) Doppelbesteuerung vorliegt, da die [X. GmbH] in beiden Kantonen Steuern bezahlen muss, obschon sie am 28. August 2001 ihren Sitz von Kreuzlingen (TG) nach Dielsdorf (ZH) verlegte. Es befand, dass die Regeln, welche die Rechtsprechung in…