Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , und die Beschwerdegegnerin, [B.] , sind verheiratet und haben vier Söhne. Im Jahr 2003 regelten sie ihre Belange des Getrenntlebens und wiesen die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zu. Der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell genehmigte diese Vereinbarung. Im Jahr 2004 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell vorsorgliche Massnahmen, darunter die Regelung der Obhut der Kinder und die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Der Ehemann beantragte die Aufhebung dieser Massnahmen und rügte die Festlegung des Liegenschaftsertrags als verfassungswidrig.
Die Parteien
- Beschwerdeführer: [A.] (Ehemann)
- Beschwerdegegnerin: [B.] (Ehefrau)
- Gericht: Bezirksgericht Appenzell, Präsident als Einzelrichter
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde des Ehemanns geprüft und festgestellt, dass der Bezirksgerichtspräsident die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens zu Recht getroffen hat. Der Ehemann hatte die Behauptung und den Beweis dafür, dass sich die für den Eheschutzentscheid massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben, nicht erbracht.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Ehemann seine Bemühungen, die Wohnungen vermietet zu halten, nicht ausreichend belegt hat und dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht offensichtlich unhaltbar sind. Die Rüge der…