Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , ist Weinbauer und Teilhaber der Kollektivgesellschaft Gebrüder [X.] Sanitärinstallationen. Seine Ehefrau erzielt Einkommen aus Liegenschaften und ist an der [A. AG] beteiligt. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte die Ehegatten [X.] für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 1995/96. Der Beschwerdeführer gelangte an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, welche seine Beschwerde teilweise guthiess und das steuerbare Einkommen der betreffenden Periode für die direkte Bundessteuer auf Fr. 177'013.-- reduzierte.

Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragt, den Entscheid der Steuerrekurskommission aufzuheben, soweit diese sein Rechtsmittel nicht gutgeheissen hatte. Die Kantonale Steuerverwaltung schloss auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische Steuerverwaltung teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat in Erwägung gezogen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuern zulässig ist, da der rechtzeitig angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ein kantonal letztinstanzliches Urteil ist. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein.

Die Abfindung, die dem Beschwerdeführer von der Gemeinde [B.] bezahlt worden ist, unterliegt der direkten Bundessteuer, da es sich um eine Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts handelt. Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Bund nicht erhoben, und es ist nicht zu behandeln, ob die Abfindung auf kantonaler Ebene der Grundstückgewinnsteuer oder der allgemeinen Einkommenssteuer unterliegt.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerde begründet ist, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezüglich des Einkommens aus beweglichem Vermögen und aus Liegenschaften verlangt wird. Die kantonalen Steuerbehörden haben Mieteinnahmen aus Liegenschaften in Höhe von Fr. 17'280.-- veranlagt, die erst im Jahre 1995 erzielt wurden, obwohl für die…