Sachverhalt
Die [X. AG] wurde am 11. bzw. 13. Juni 1998 von der Oberzolldirektion als zugelassene Empfängerin und Versenderin bewilligt. Nachdem festgestellt wurde, dass im Betrieb der [X. AG] zahlreiche Ursprungsnachweise gefälscht worden waren, entzog die Oberzolldirektion dieser mit Verfügung vom 22./25. Februar 2002 beide Bewilligungen. Die [X. AG] gelangte mit Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2003 abwies.
Die [X. AG] beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung der Oberzolldirektion vom 22. Februar 2002 und den Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 4. April 2003 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei lediglich eine Verwarnung mit Auflagen auszusprechen. Subeventuell sei von einem Entzug der "ZV-Bewilligung" abzusehen und bezüglich der "ZE-Bewilligung" lediglich ein bedingter Entzug mit Probezeit, eventuell ein auf drei Monate befristeter Entzug zu verfügen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Vorinstanz den Entzug der Bewilligungen aufgrund der wiederholten Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen durch die [X. AG] zu Recht angeordnet hat. Die [X. AG] hat durch die Fälschung von Ursprungsnachweisen und die unzulässige Ergänzung von Rechnungserklärungen gegen die staatsvertraglichen Zollvorschriften verstossen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Entzug der Bewilligungen nach Art. 21 VZVE und Art. 54 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren zu Recht angewendet hat. Die [X. AG] hat durch ihre Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr erfüllt und bietet keine Gewähr für einen…