Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] legten bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Steuererklärung für das Jahr 1999 ein, in der sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'936.-- deklarierten. Die Steuerverwaltung setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 90'600.-- fest. Später wurde bekannt, dass [A.] im März 1999 Import- und Vertriebsrechte sowie einen Teil des Lagerbestandes seiner Einzelfirma für Fr. 200'000.-- verkauft hatte. Die Steuerverwaltung erliess daraufhin eine Nachsteuer- und Bussenverfügung, in der sie das steuerbare Einkommen auf Fr. 290'600.-- festsetzte und eine Nachsteuer von Fr. 25'200.70 sowie eine Busse von Fr. 23'940.65 verhängte.
Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Anschließend gelangten sie an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, die die Busse auf 80 % des Nachsteuerbetrages festsetzte. Die Beschwerdeführer führten daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer als Steuerpflichtige legitimiert sind, die Beschwerde zu erheben. Das Gericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte die Rüge der Verletzung von Bundesrecht.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erlös aus der Veräusserung der Import- und Vertriebsrechte als Kapitalgewinn zum steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehört und im Steuerjahr 1999 realisiert wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hatte somit zu Recht eine Nachsteuer- und Bussenverfügung erlassen.
Das Gericht prüfte jedoch auch die Frage, ob die…